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BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 91.80 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Förderungen für eine weitere Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Auslegung von § 7 Abs. 2 S. 1 BAföG - Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheids - Erstattungsanspruch für eine geleistete Ausbildungsförderung - Grundsatz des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 03.09.1979 - II 1381/79
- OVG Hamburg, 19.08.1980 - Bf III 190/79
- BVerwG, 22.12.1980 - 5 C 91.80
- BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 91.80
- BVerwG, 24.10.1983 - 5 C 91.80
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
Finanzierung der Berufsausbildung
Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 91.80
Insbesondere aber kann eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung dann bestehen, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war (so BGHZ 69, 190 [194 ff.] unter Hinweis auf Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Landgerichten sowie Stellungnahmen der unterhaltsrechtlichen Literatur). - BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76
Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen - …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 91.80
Erforderlich ist vielmehr, daß die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung (oder den früheren Ausbildungen) die Ausübung des Berufs erst ermöglicht (vgl. BVerwGE 55, 325 [336]). - BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79
Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 91.80
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342 [344 ff.]) entschieden hat, spricht schon der Wortlaut des Gesetzes für eine Auslegung der Vorschrift dahin, daß in der Formulierung "eine weitere Ausbildung" das Wort "eine" nicht als unbestimmter Artikel gebraucht ist, mithin nicht mehrere weitere Ausbildungen gefördert werden können, sondern nur eine weitere Ausbildung. - BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 66.78
Voraussetzungen für die Bewilligung von Bundesausbildungsförderung als Zuschuss …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 91.80
Sind bewilligte Förderungsbeträge im Zeitpunkt der Rücknahme des Bewilligungsbescheides noch nicht ausgezahlt worden, ist die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zu beurteilen (vgl. Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 66.78 - [Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 3] - nachstehend 2. -).